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Oberflächentechnik nach Maß! Ihr zuverlässiger Partner in allen Beschichtungsfragen!
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ALLGEMEINE GESCHÄFTS - UND LIEFERBEDINGUNGEN


Schlütter Oberflächentechnik GmbH (Stand 14.10.2008)
Schlütter Galvanik GmbH (Stand 14.10.2008)


1. Allgemeines

1.01 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten sowohl im unternehmerischen
Geschäftsverkehr, als auch gegenüber Privatkunden und sind Grundlage aller
unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.


1.02 Nachfolgende Bedingungen gelten für alle Geschäftsabschlüsse. Sie gelten auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn wir uns nicht erneut darauf
berufen.


1.03 Andere Geschäftsbedingungen sind für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen
nicht ausdrücklich widersprechen. Sie werden nur insoweit anerkannt, als sie mit
unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich
zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.


2. Angebote
2.01 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit
und in jedem Fall erst nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird.


2.02 Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei Vereinbarung
Grundlage des Vertrages. An unsere Angebote und Preise sind wir längstens 6
Monate gebunden.


2.03 Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.


2.04 Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn wir nicht innerhalb von drei Tagen
schriftlich, mündlich oder fernmündlich ablehnen.


3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.01 Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in
EURO ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zuzüglich der
jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Gewährung von Skonto bedarf der
ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Festpreise müssen gesondert
vereinbart werden.


3.02 Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte
Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett,
Teer, Altmetallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an
Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten, berechnen wir die mit dem
Auftraggeber vereinbarten Zuschläge.


3.03 Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren
(Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit
vom Vertragsabschluß bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung
wesentlich, sind wir befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise
die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen um dadurch den veränderten
Kostenfaktoren Rechnung zu tragen. Der Auftragnehmer kann den Preis nur
erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im
Vertrag vorgesehen ist. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, ist der
Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Bei Reduzierung der in Satz
1 genannten Kostenfaktoren hat in entsprechender Anwendung der vorstehenden
Regelung der Kunde einen Anspruch auf Vereinbarung einer entsprechenden
Preisreduktion


3.04 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach
Lieferung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Skonti zu leisten. Im
Falle des Zahlungsverzuges werden Fälligkeitszinsen i.H.v. 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinaus
gehenden Schadens bleibt vorbehalten.
3.05 Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift
auf unserem Konto. Eine Bezahlung mit Wechsel ist nicht statthaft.
3.06 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder
erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete
Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers entstehen lassen, und zwar auch
solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt
waren oder bekannt sein mussten, oder nach Vertragsschluss erkennbar wurden, so
sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen
berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung
einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder die
Gestellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem
Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen
Sicherheiten unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte vom Vertrag zurückzutreten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages
entstehenden Schäden zu ersetzen.
3.07 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, von dem Auftragnehmer anerkannt oder unstreitig sind.
Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur berechtigt,
wenn sein Gegenanspruch auf dem selben vertraglichen Verhältnis beruht.
4. Lieferung
4.01 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist mit Zugang der Ware
und Gegenzeichnung der Lieferscheines.
4.02 Terminvorschriften sind nur verbindlich, wenn diese vorher durch den
Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
4.03 Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bzw. höherer
Gewalt bei dem Auftragnehmer, bei Vorlieferanten oder Subunternehmern, so ist
der Auftraggeber berechtigt, nach dem Einräumen einer angemessenen Nachfrist
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vom Vertrag zurückzutreten. § 323 II BGB n.F. bleibt unberührt. Wird durch diese
Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht befreit.
Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir
berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des
Auftraggebers besteht nicht, wenn wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.
4.04 Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner
Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflichten in Verzug, sind wir berechtigt, unter
schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
4.05 Teillieferungen sind zulässig, sofern diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
4.06 Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.
4.07 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände geht mit dem Verlassen unseres
Betriebes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer,
auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet im Hinblick auf
Transportschäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für
einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um die
Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflichten) handelt. Das gilt
nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.
4.08 Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt,
trägt der Auftraggeber die Transportgefahr. Dem Auftraggeber ist es freigestellt
diese Gefahren zu versichern.
4.09 Versandweg, Versandart und Mittel der Versendung bleiben dem Auftraggeber
vorbehalten, ohne Gewährleistung für den schnellsten und billigsten Transport. Der
Auftragnehmer wird sich dabei bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg
Wünsche und Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte
Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wird der Auftragnehmer als
Spediteur geltend, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen
Spediteurbedingungen.
4.10 Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn frachtfreie Lieferung
vereinbart wurde.
4.11 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus
Gründen, die vom Verwender nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem
Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4.12 Versandfertig gemeldete Ware muß der Auftraggeber unverzüglich, spätestens
jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein
Abruf, berechtigt dies den Auftragnehmer die Ware auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers nach eignem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu
berechnen.
4.13 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des
Auftraggebers verzögert, so kann, beginnen einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, Lagergeld i.H.v. 1 % des Rechnungsbetrages für jeden
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angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des
Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn der Auftragnehmer kann höhere
Lagerkosten nachweisen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen den Nachweis
zu erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich
niedriger als die Pauschale sind.
4.14 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung
insgesamt noch angemessen ist, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden
verbindlich zugesagt.
4.15 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten
des Auftraggebers.
4.16 Wird verarbeitete Ware, aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat
zurückgeliefert, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware beim
Auftragnehmer.
4.17 Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende
Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial
wieder verwendbar ist. Wird eine Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so
wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
5. Gewährleistung
5.01 Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe nachfolgender
Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die
Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
5.02 Die Behandlung bzw. Beschichtung erfolgt nach Kundenauftrag. Den konkreten
Verwendungseinsatz der beschichteten Teile prüfen wir nicht. Wir gewährleisten
fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den
anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemeinen im Entwurf
anerkannten DIN-Vorschriften. Bei galvanischen oder chemischen Prozessen sowie
auf Grund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von
einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar.
5.03 Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht
nachgebessert.
5.04 Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren innerhalb eines Jahres ab
Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes. Diese Frist gilt nicht, soweit das
Gesetz eine Verkürzung der in §§ 438, 634 c BGB genannten Fristen nicht zulässt.
Die gelieferte Ware ist vom Auftraggeber unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu
untersuchen.
5.05 Erkennbare bzw. offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber spätestens innerhalb
von 12 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Bei Anlieferung
erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und
die Aufnahme der Mängel von diesen veranlasst werden. Liefert der Auftragnehmer
mit eigenem Fahrzeug an, sind Mängelrügen gegenüber dem Fahrzeugführer zu
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erheben. Versteckte Mängel sind durch den Auftraggeber spätestens innerhalb des
unter Nr. 5.04 genannten Gewährleistungszeitraumes, schriftlich zu rügen.
5.06 Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann gelten hinsichtlich der
Rügeobliegenheiten die Vorschriften des HGB. Bei nicht form- und fristgerechter
Rüge gilt die Ware i.S.d. HGB als genehmigt.
5.07 Mängelrügen müssen eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten. Eine
nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Auftraggebers auf
Gewährleistung aus.
5.08 Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden
sind.
5.09 Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter
genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die
Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung
sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren
Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und
die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und
Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3% der
angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist
abweichend vereinbart worden.
5.10 Mängel die der Auftraggeber selbst zu vertreten hat sowie unberechtigte
Reklamationen, werden wir im Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers beseitigen.
5.11 Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die
Abnahme weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist.
5.12 Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung oder wenn der Auftragnehmer sowohl die Nachbesserung als auch die
Nachlieferung verweigert oder die Nacherfüllung unzumutbar ist, unter den
gesetzlichen Voraussetzungen den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom
Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
5.13 Der Auftragnehmer haftet für eigene und vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, wie für die
Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten unbeschränkt. Weiterhin haften wir
im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch gesetzliche
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen unbeschränkt. Das selbe gilt, soweit wir die
Garantie für die Beschaffenheit des Werkes oder das Vorhandensein des
Leistungserfolges übernommen haben.
5.14 Haftet der Verwender nicht nach Ziffer 5.13, so haftet er für alle gegen ihn
gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus dem
vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus
welchem Rechtsgrund nicht im Fall leichter Fahrlässigkeit.
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5.15 Der Verwender haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht
werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft,
deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung
sind.
5.16 Sofern eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wurde, haftet der Verwender nur für
die bei Geschäften der fraglichen Art typischerweise entstehenden und
vorhersehbaren Schäden. Weitergehende Ansprüche wegen einfacher fahrlässiger
Verletzungen sind ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei
Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.
5.17 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen
werden nicht anerkannt.
5.18 Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen
und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt
und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht
Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen
Bedingungen ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt in Bezug auf solche
Mängel, bei denen zuvor bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht
worden ist, sofern der Verwender zuvor keine angemessene Gelegenheit zur
Mängelbeseitigung hatte.
5.19 Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder,
Ölkohle, Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen, es darf keine Poren, Lunker,
Risse, Doppelungen, etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten
sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom
Vertrag zurückzutreten. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf einer Bearbeitung
oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht
erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht
geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit,
Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der
aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des
Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch
uns beruht. Im übrigen wird für die Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn
das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht,
wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht
verformen ließen und der Auftraggeber trotz Hinweis auf die Gefahr des Abplatzens
die Bearbeitung verlangt hat.
5.20 Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür
geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen ausreichend
langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen,
übernehmen wir für Korrosionsschäden die weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruhen, keine Haftung. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von
einem Kunden vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die
Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen
Untersuchungen oder die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten nicht
möglich und verlangt der Kunde trotzdem die Oberflächenbehandlung, lehnen wir
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außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit jede Haftung für Schäden ab,
die auf die mangelnde Überprüfung zurückzuführen sind.
5.21 Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in
besonderen Fällen eine Holraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende
Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamationsrechte.
Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion
gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.
5.22 Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden
Messpunkt festzulegen und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische
Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für evtl.
Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen
heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nur bei grober
Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wenn der Auftraggeber eine Wasserstoffentsprödung für
erforderlich hält, übernehmen wir diese nur nach entsprechender Vereinbarung und
unter Ausschluss jeglicher Haftung, außer in Fällen von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse
gelten nicht bei Verletzung vertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.
6. Haftungsbeschränkungen außerhalb der Mängelhaftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden außerhalb der Ziff. 5.13 bis 5.16 – außer bei
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ebenfalls nur
nach Maßgabe der Ziff. 5.13 bis 5.16. Auch diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht
bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Vertragsstrafen
werden nicht anerkannt.
7. Sicherungsrechte
7.01 An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches
Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den
zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein
Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag
dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts anderes
vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und
Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich
zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem
Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung
ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass uns dann das
Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung unserer
Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der
Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des
Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an uns zum Wecke der
Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände, die dem Auftraggeber von
einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt,
des Wegfall der Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche
des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der
Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherung übereignet
hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
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7.02 Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die
sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen.
Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder
verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits
im voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns
sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen
Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus
Verbindlichen erwachsen.
Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im
Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum
Wert der neuen Sache ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer
Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.
7.03 Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder
Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer
einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er
uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im
Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der
gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu
verwahren.
7.04 Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherheit
übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber
seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.
7.05 Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon
jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der
Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des
Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7.06 Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder
Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten
einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln
nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offen zu legen mit der
Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind zudem
berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu
benachrichtigen und die Forderung einzuziehen.
Wir werden jedoch den Auftraggeber nicht zur Einziehung der Forderungen oder zur
Offenlegung der Abtretung auffordern, die Forderung nicht selbst einziehen und
auch die Abtretung selbst nicht offen legen, solange der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
7.07 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.
7.08 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende
Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei
Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns
abzutreten.
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7.09 Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu
sichernden Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.
7.10 Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet
sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu
übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen, soweit die
Intervention erfolgreich ist und die Zwangsvollstreckung beim Dritten als
Kostenschuldner vergeblich versucht wurde.
7.11 Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle
der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung
anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät,
seine Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels
Masse abgelehnt wird.
Wir sind in einem solchen Falle berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu
verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug
um Zug gegen unsere Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken
oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.


8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
7.01 Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche ist für beide
Vertragsteile, sofern sie Kaufleute i.S.d. Handelsgesetzbuches, Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, der Sitz unseres Unternehmens.
Erfüllungsort ist immer unser Geschäftssitz, soweit es nicht um Gewährleistungsansprüche
oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Vertrages geht.
7.02 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland und Ausschluss ausländischen Rechts und des
vereinheitlichten internationalen Kaufrechts.
9. Salvatorische Klausel
8.01 Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit oder
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages nicht.

 
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