ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Allgemeines
1.01 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten sowohl im unternehmerischen Geschäftsverkehr, als auch gegenüber Privatkunden und sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.
1.02 Nachfolgende Bedingungen gelten für alle Geschäftsabschlüsse. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn wir uns nicht erneut darauf berufen.
1.03 Andere Geschäftsbedingungen sind für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.

2. Angebote

2.01 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall erst nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird.
2.02 Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages. An unsere Angebote und Preise sind wir längstens 6 Monate gebunden.
2.03 Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.04 Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn wir nicht innerhalb von drei Tagen schriftlich, mündlich oder fernmündlich ablehnen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.01 Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in EURO ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Gewährung von Skonto bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Festpreise müssen gesondert vereinbart werden.
3.02 Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, Altmetallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten, berechnen wir die mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge.
3.03 Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Vertragsabschluß bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, sind wir befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen um dadurch den veränderten Kostenfaktoren Rechnung zu tragen. Der Auftragnehmer kann den Preis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Bei Reduzierung der in Satz 1 genannten Kostenfaktoren hat in entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelung der Kunde einen Anspruch auf Vereinbarung einer entsprechenden Preisreduktion:
3.04 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Lieferung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Fälligkeitszinsen i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten.
3.05 Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Eine Bezahlung mit Wechsel ist nicht statthaft.
3.06 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, oder nach Vertragsschluss erkennbar wurden, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder die Gestellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
3.07 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Auftragnehmer anerkannt oder unstreitig sind. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben vertraglichen Verhältnis beruht.

4. Lieferung

4.01 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist mit Zugang der Ware und Gegenzeichnung der Lieferscheines.
4.02 Terminvorschriften sind nur verbindlich, wenn diese vorher durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
4.03 Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bzw. höherer Gewalt bei dem Auftragnehmer, bei Vorlieferanten oder Subunternehmern, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach dem Einräumen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. § 323 II BGB n.F. bleibt unberührt. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht befreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, wenn wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.
4.04 Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflichten in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
4.05 Teillieferungen sind zulässig, sofern diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
4.06 Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.
4.07 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände geht mit dem Verlassen unseres Betriebes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflichten) handelt. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.
4.08 Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt der Auftraggeber die Transportgefahr. Dem Auftraggeber ist es freigestellt diese Gefahren zu versichern.
4.09 Versandweg, Versandart und Mittel der Versendung bleiben dem Auftraggeber vorbehalten, ohne Gewährleistung für den schnellsten und billigsten Transport. Der Auftragnehmer wird sich dabei bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wird der Auftragnehmer als Spediteur geltend, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
4.10 Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
4.11 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die vom Verwender nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4.12 Versandfertig gemeldete Ware muß der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt dies den Auftragnehmer die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eignem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
4.13 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnen einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld i.H.v. 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn der Auftragnehmer kann höhere Lagerkosten nachweisen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen den Nachweis zu erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
4.14 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.
4.15 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.
4.16 Wird verarbeitete Ware, aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat zurückgeliefert, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware beim Auftragnehmer.
4.17 Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wieder verwendbar ist. Wirdeine Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

5. Gewährleistung

5.01 Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
5.02 Die Behandlung bzw. Beschichtung erfolgt nach Kundenauftrag. Den konkreten Verwendungseinsatz der beschichteten Teile prüfen wir nicht. Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemeinen im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Bei galvanischen oder chemischen Prozessen sowie auf Grund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar.
5.03 Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert.
5.04 Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz eine Verkürzung der in §§ 438, 634 c BGB genannten Fristen nicht zulässt. Die gelieferte Ware ist vom Auftraggeber unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen.
5.05 Erkennbare bzw. offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesen veranlasst werden. Liefert der Auftragnehmer mit eigenem Fahrzeug an, sind Mängelrügen gegenüber dem Fahrzeugführer zu erheben. Versteckte Mängel sind durch den Auftraggeber spätestens innerhalb des unter Nr. 5.04 genannten Gewährleistungszeitraumes, schriftlich zu rügen.
5.06 Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann gelten hinsichtlich der Rügeobliegenheiten die Vorschriften des HGB. Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt die Ware i.S.d. HGB als genehmigt.
5.07 Mängelrügen müssen eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Auftraggebers auf Gewährleistung aus.
5.08 Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.
5.09 Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3% der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend vereinbart worden.
5.10 Mängel die der Auftraggeber selbst zu vertreten hat sowie unberechtigte Reklamationen, werden wir im Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers beseitigen.
5.11 Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist.
5.12 Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn der Auftragnehmer sowohl die Nachbesserung als auch die Nachlieferung verweigert oder die Nacherfüllung unzumutbar ist, unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
5.13 Der Auftragnehmer haftet für eigene und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, wie für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten unbeschränkt. Weiterhin haften wir im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen unbeschränkt. Das selbe gilt, soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit des Werkes oder das Vorhandensein des Leistungserfolges übernommen haben.
5.14 Haftet der Verwender nicht nach Ziffer 5.13, so haftet er für alle gegen ihn gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund nicht im Fall leichter Fahrlässigkeit.
5.15 Der Verwender haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung sind.
5.16 Sofern eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wurde, haftet der Verwender nur für die bei Geschäften der fraglichen Art typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schäden. Weitergehende Ansprüche wegen einfacher fahrlässiger Verletzungen sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.
5.17 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
5.18 Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt in Bezug auf solche Mängel, bei denen zuvor bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist, sofern der Verwender zuvor keine angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte.
5.19 Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen, Silikon und anderen benetzungshemmenden Stoffen. Es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen, etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf einer Bearbeitung oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns beruht. Im übrigen wird für die Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Auftraggeber trotz Hinweis auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat. Die Metallteile müssen frei von Magnetismus sein.
5.20 Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen, übernehmen wir für Korrosionsschäden die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, keine Haftung. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von einem Kunden vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten nicht möglich und verlangt der Kunde trotzdem die Oberflächenbehandlung, lehnen wir außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit jede Haftung für Schäden ab, die auf die mangelnde Überprüfung zurückzuführen sind.
5.21 Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Holraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamationsrechte. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.
5.22 Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wenn der Auftraggeber eine Wasserstoffentsprödung für erforderlich hält, übernehmen wir diese nur nach entsprechender Vereinbarung und unter Ausschluss jeglicher Haftung, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.

6. Haftungsbeschränkungen außerhalb der Mängelhaftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden außerhalb der Ziff. 5.13 bis 5.16 – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ebenfalls nur nach Maßgabe der Ziff. 5.13 bis 5.16. Auch diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.

7. Sicherungsrechte

7.01 An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an uns zum Wecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, des Wegfall der Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherung übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7.02 Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichen erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.
7.03 Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.
7.04 Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.
7.05 Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7.06 Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offen zu legen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden jedoch den Auftraggeber nicht zur Einziehung der Forderungen oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, die Forderung nicht selbst einziehen und auch die Abtretung selbst nicht offen legen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
7.07 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.
7.08 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.
7.09 Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.
7.10 Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen, soweit die Intervention erfolgreich ist und die Zwangsvollstreckung beim Dritten als Kostenschuldner vergeblich versucht wurde.
7.11 Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Wir sind in einem solchen Falle berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.01 Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche ist für beide Vertragsteile, sofern sie Kaufleute i.S.d. Handelsgesetzbuches, Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, der Sitz unseres Unternehmens.
Erfüllungsort ist immer unser Geschäftssitz, soweit es nicht um Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Vertrages geht.
8.02 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und Ausschluss ausländischen Rechts und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts.

9. Salvatorische Klausel

9.01 Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit oder Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages nicht.